Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Gültigkeit                                PDF Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers – gleich welcher Art – die wir hier ausdrücklich ablehnen, werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir Ihnen nicht widersprechen. Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung unserer dafür bevollmächtigten Mitarbeiter.

II. Liefergegenstand

Waren- und Leistungsangaben für von uns zu liefernde Gegenstände sind für uns nur verbindlich, soweit sie sich aus einem noch gültigen Prospekt ergeben oder von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Im Zweifelsfall gelten die Angaben unserer schriftlichen Bestätigung. Gestalterische und konstruktive Änderungen, die wir aufgrund technischen Fortschritts oder nach unserem Ermessen für zweckmäßig halten, bleiben vorbehalten. Abweichungen bis zu 15 % von in unseren Prospekten oder Warenlisten angegebenen Größen für Maße und Gewichten behalten wir uns vor. Bei Waren, die gesondert angefertigt werden, sind Abweichungen bis zu 15 % von den bestellten Mengen noch vertragsmäßig.

III. Lieferzeit

Um die Einhaltung der in einer Bestellung angegebenen Fristen und Termine sind wir stets bemüht. Die Angaben zu Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich nur Richtwerte und daher für uns unverbindlich. Der Käufer kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines solchen Orientierungstermins eine angemessene Lieferfrist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, uns eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme der Ware nach Ablauf der Nachfrist ablehnt. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges stehen dem Käufer nur dann zu, wenn unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer oder Überschwemmungen, Wasserschaden, Energie- oder Rohstoffmangel verlängert sich die Frist bzw. Nachfrist ohne Weiteres um die Dauer der Störungen.

IV. Verpackung, Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung und Abnahme

1. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl des Verpackungsmaterials und die Verpackung obliegen uns. Es bleibt uns vorbehalten, nach unserer Wahl franko, postfranko jeder deutschen Bahnstation oder franko auf sonst üblichem Wege zu liefern. Wünscht der Käufer beschleunigte Versendung (z. B. Luftfracht, Express) so trägt er die Differenz zwischen den Kosten für Frachtgut und den höheren Aufwendungen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen eines unserer Lager oder eines unserer Kommissionslager auf den Käufer über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus vorgenommen wird und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand aus Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Die Ware wird auf Gefahr des Käufers versendet, unabhängig von der Versendungsart.

3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Die Abnahme der angelieferten Ware hat umgehend bei Anlieferung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so können wir nach unserer Wahl nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von einer Woche entweder die sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Die Rückgabe bereits verkaufter Ware ist ausgeschlossen.

V. Preise und Zahlung

1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Für unsere Kabelpreise sind die am Auftragstage geltenden Börsenkurse für Edelmetalle und der DEL-Notierung für Kupfer zuzüglich 1 % Bezugskosten maßgebend.

3. Rücklieferungen, aus welchem Grund auch immer, können nur nach vorliegender Zustimmung und in Originalverpackung von uns angenommen werden. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des Rücksenders.

4. Kabeltrommeln sind Eigentum der Kabeltrommelgesellschaften oder des Herstellers. Die Trommeln werden in der Regel für ½ Jahr mietfrei zur Verfügung gestellt. Die Auslieferung der Trommeln erfolgt gemäß den Bedingungen der KTG bzw. des Herstellers; d. h. der Kunde stellt die Firma T. Ohwerk – Datensetzwerk – Technik von allen Ansprüchen der Hersteller wegen Mietkosten bei Mietzeitüberschreitung oder Verlust der Kabeltrommeln frei und verpflichtet sich, die daraus ergebenden Ansprüche der Kabeltrommelhersteller zu erfüllen.

5. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Die gültigen Zahlungsbedingungen sind den Rechnungen zu entnehmen und unbedingt einzuhalten. Wir behalten uns vor, bei Bezahlungen nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wird durch diese Regelung nicht berührt. Wir behalten uns vor, eingehende Zahlungen zur Begleichung der ältesten Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen sowie entstandener Kosten zu verwenden.

6. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder haben wir begründete Zweifel an der Bonität des Käufers, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung nach Lieferung der Ware verlangen. Außerdem können wir von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Die Lieferfrist für alle noch nicht gelieferten Waren verlängert sich bis zur vollständigen Bezahlung. Wir sind auch berechtigt für unsere Forderungen eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer dem nicht nach, so können wir unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig stellen. Zur Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur berechtigt, soweit seine Forderungen gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen aus den Geschäftsbedingungen mit dem Käufer bzw. bis zur Einlösung sämtlicher mit der Lieferung der Ware in Verbindung stehender Zahlungsmittel unser Eigentum. Eingelöst sind Zahlungsmittel, wenn sie unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben sind. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Salden-Forderung.

2. Der Käufer ist, solange er Händler ist, befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch auch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart. Die Verpfändung oder die Sicherheitsübereignung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist ausgeschlossen. Die Forderung des Käufers aus der Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. Im letzteren Falle ist die Forderung in Höhe des Anteils des Wertes unserer Ware an uns abgetreten. Ist zwischen dem Käufer und dessen Kunden eine Kontokorrentabrede getroffen worden, so wird hiermit der jeweilige Saldo zugunsten des Käufers an uns abgetreten, und zwar bis zur Höhe unserer ausstehenden Rechnungen. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Falle eines Weiterverkaufs Namen und Anschrift des Kunden jederzeit auf Anforderung zu benennen. Die Forderungen aus vom Käufer zahlungshalber oder an der Zahlung statt hereingenommenen Wechsel werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherheit unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen.

3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse, zu deren vollem Wert. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentum-Erwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise), zu dem der anderen Ware zum Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns.

4. Bei Vergleichs- oder Insolvenzverfahren ist der Käufer verpflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Das Gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir umgehend telefonisch und sodann schriftlich zu informieren. Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen und zurückzuholen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts im Wege der Warenrücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers berechtigt, die zurückgenommene Ware um Marktpreis (=erzielbarer Wiederverkaufserlös) zu verkaufen und den Erlös dem Käufer gutzuschreiben, in allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 20 % des gutzuschreibenden Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Käufer bleibt der Nachweis einer geringeren tatsächlichen Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten vorbehalten.

5. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Wasser, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.

6. Bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Käufers sind wir berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge bis zur Leistung von Vorkasse zu verweigern. Gleichzeitig erlischt die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.

7. Auf Verlangen des Käufers sind wir zur Übertragung des von uns vorbehaltenen bzw. uns zustehenden Eigentums oder sonstiger Sicherungsmittel verpflichtet, wenn und soweit unsere Sicherung unsere jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 20 % übersteigt.

VII. Rügenpflicht

Der Käufer hat die Ware sofort nach Anlieferung zu untersuchen und uns einem Mangel und/oder Differenzen im Lieferumfang vollständig anzuzeigen. Eine Mängelanzeige muss schriftlich und unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch zehn Tage nach Anlieferung der Ware. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns sofort nach Entdeckung spätestens einen Monat nach Anlieferung der Ware mitzuteilen. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche oder telefonische Beanstandungen anzunehmen. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen zur Mängelanzeige gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist für beide Teile Obernburg am Main.

2. Für alle Vereinbarungen und Rechtsbehandlungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

IX. Nebenabreden

Nebenabreden werden nur wirksam, soweit sie durch uns bestätigt werden. Das Gleiche gilt auch für die Änderung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere dieser Bestimmung.

X. Auslegungsregel

Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben im Übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Regelung zu ersetzen, die ihrem in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Ausdruck gekommenen Sinn am nächsten kommt.

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Stand 05.11.2013